Behinderung, Krankheit und Vorsorge heute und gestern

In unserer heutigen aufgeklärten Gesellschaft gehört der kranke oder behinderte Mensch ohne Zweifel dazu.

Das SGB IX stellt klar:

Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen … um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

Das Betreuungsrecht sieht rechtliche Hilfen für Menschen vor, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können.

Wer gesund ist, kann insoweit vorsorgen, dass er im Voraus festlegt, wer im Falle seines eigenen Unvermögens seine Interessen vertreten soll.  Geeignete Instrumente hierfür sind die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung sowie eine Patientenverfügung.

Der Rechnerunterstützte Verfügungsassistent Ruver  bietet Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung sowie eine Verfügung für den Fall des eigenen Todes.

Behinderung, Krankheit und Siechtum in der Vergangenheit.

Ein Blick auf die tabellarische Darstellung der Entwicklung des Vormundschaftsrechts von der Römerzeit bis heute könnte den Eindruck erwecken, es habe zu jeder Zeit ein geregeltes Miteinander von Gesunden, Kranken, Behinderten, Jungen und Alten gegeben.

Das Gegenteil war der Fall. Alte und Kranke waren im Familienverbund oftmals lästig, denn sie konnten die Familie in Armut stürzen.
Geistig Behinderte Menschen waren, weil Sonderlinge, dem Gespött der Straße ausgeliefert. Geistig behinderten Menschen wurde oft das Recht auf Leben verwehrt.

Der Höhepunkt der Missachtung des Rechts auf Leben wurde während des Nationalsozialismus erreicht.
An geistig behinderten Menschen wurden pharmazeutische, physikalische und chemische Experimente unternommen. Der Begriff ‘Unwertes Leben’ gab den verbrecherischen ‘ethischen’ Hintergrund.

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