Verfügungsarten

Patientenverfügung* Vorsorgevollmacht*Nebenabreden* Betreuungsverfügung* Todesfallverfügung*Notfallbogen

Verfügungen – kurz und bündig.

Vorsorgeverfügungen werden für eine Situation in der Zukunft erstellt, die in der Regel noch nicht vorhersehbar, aber dennoch möglich ist. Das wichtigste Ziel der Vorsorge ist der Erhalt der eigenen Selbstbestimmung.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist eine persönliche Handlungsanweisung an Ihre Ärzte. Damit Ärzte sich ein genaues Bild über Ihre Wünsche machen können, ist es erforderlich, in Ihrer Patientenverfügung die Situation, die zu einer Beendigung, Unterlassung oder Fortführung von lebenserhaltenen Massnahmen führen soll, so genau wie möglich zu schildern.

Mit der Patientenverfügung können Sie auch bestimmen, welche Person ihres Vertrauens im Gesundheitsbereich über Behandlungen und Therapien, die Sie persönlich ablehnen oder befürworten würden, entscheidet.

Seit September 2009 gibt es durch das Dritte Betreuungsrechtsänderungsgesetz (auch Patientenverfügungsgesetz genannt) mehr Sicherheit im Betreuungsrecht. Demnach kann bei Uneinigkeit von Arzt und Betreuer (bzw. Bevollmächtigten) bei der Interpretation des Patientenwillens das Betreuungsgericht angerufen werden. Dieses wird den wahrscheinlichen Patientenwillen anhand der Patientenverfügung ermitteln.

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine oder mehrere Personen ihres Vertrauens, ganz bestimmte Handlungen in Ihrem Namen zu tätigen. Dies kann im Gesundheitsbereich erforderlich sein um Ihre in einer Patientenverfügung geäußerten Wünsche durchzusetzen. Auch im alltäglichen Leben im Umgang mit Behörden, einem Heim oder dem Wohnungsvermieter ist es notwendig, einen Vertreter zu haben, der Ihre Interessen vertritt.

Eine Bevollmächtigung zu lebensbedrohlichen oder freiheitsentziehenden Maßnahmen muss in der Vollmacht enthalten sein, will man in diesen Bereichen die Bestellung eines Betreuers vermeiden.

Die Form der Vollmacht ist nicht vorgeschrieben, es muss aber zu erkennen sein, wozu sie berechtigt und wer bevollmächtigt ist. Die Schriftform ist ratsam, denn mündliche Überlieferungen können nicht nachgeprüft werden.

Der Bevollmächtigte unterliegt im Gegensatz zur gesetzlichen Betreuung keiner Kontrolle, daher ist ein großes Vertrauen unabdingbar.

Nebenabreden

Sie können mit Ihrem Bevollmächtigten bestimmte Dinge vereinbaren, wie mit Ihrem Vermögen umgegangen werden soll oder wie seine Leistung vergütet wird. Auch Beginn und Anlass der Bevollmächtigung kann vermerkt sein. Das müssen andere, denen die Vollmacht vorgelegt wird, nicht wissen. Deshalb haben solche Vereinbarungen ihren Platz in den Nebenabreden.

Betreuungsverfügung

Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen und auch keinen Bevollmächtigten benennen, so kann er mit einer Betreuungsverfügung seine Wünsche und Werte dem Betreuungsgericht mitteilen. Das Betreuungsgericht wird diese Verfügung nach eingehender Prüfung bei der Bestellung eines Betreuers berücksichtigen. Die Betreuung wird nur für den Lebensbereich eingerichtet, für den Sie Hilfe benötigen. Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht kontrolliert.

Verfügung für den Todesfall

Mit der Verfügung für den eigenen Todesfall legen Sie fest, was nach Ihrem Ableben mit Ihrem Körper geschehen soll. Sie können Ihrem Bevollmächtigten oder Betreuer Hinweise geben über die Art und den Ort der Bestattung.
Das macht auch dann Sinn, wenn ein Testament vorhanden ist und darin Wünsche zur Bestattung enthalten sein sollten. Bis zur Eröffnung kann viel Zeit verstreichen währenddessen bereits gehandelt werden muss.

Notfallbogen

Der Notfallbogen ist im Prinzip eine kurzgefasste Patientenverfugung für den Einsatz eines Notarztes.


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